Ordnungsamt Heppenheim
Telefon: 06252 131330
Fax: 06252 131286
eMail: ordnung@stadt.heppenheim.de
Öffnungszeiten: Mo-Fr 8.00 – 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
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Der Ortsbeirat informiert
10 06.2026
PKW Parken
Bitte beachten Sie insbesondere:
⦁ Es besteht kein Anspruch auf Parken im öffentlichen Raum – auch nicht vor dem eigenen Grundstück.
⦁ Vorrangig sind die gemäß Stellplatzsatzung zu schaffenden Stellplätze auf dem eigenen Grundstück zu nutzen.
⦁ Die Mindestrestfahrbahnbreite von 3,00 m ist jederzeit einzuhalten.
⦁ Das Parken auf Gehwegen sowie in entgegengesetzter Fahrtrichtung ist verboten.
⦁ Das Parken 5,00 m vor und hinter dem Kreuzungs- und Einmündungsbereich ist unzulässig.
⦁ Das Parken im Kurvenbereich (5,00 m vor und hinter dem Kurvenscheitelpunkt) ist unzulässig.
Die Einhaltung dieser Regelungen dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer sowie der Sicherstellung von Rettungs-, Brand- und Katastrophenschutzeinsätzen.
S A T Z U N G
über die Straßenreinigung der Kreisstadt Heppenheim
Auszüge:
§ 3 Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind
Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff.
BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des
Grundstückes dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der oben erwähnten
Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer
Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt Heppenheim
gegenüber verantwortlich.
§ 6 Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so
zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung
oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne
dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer
festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung
ähnlichen Material) versehen sind.
§ 10 Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 – 9) haben die Verpflichteten
bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer
solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als
unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO)
und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden
sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der
auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder
Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur
Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die
Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in
Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.